Wohnmobilvermietung OWL
"DIE Vermietung seit über 14 Jahren in Gütersloh"
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden im Falle des Vertragsschlusses zwischen der
Wohnmobilvermietung OWL (nachfolgend Vermieter) und Ihnen (nachfolgend Mieter) Bestandteil des
Mietvertrages.
1. Vertragsgegenstand:
Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Wohnmobilen. Andere Leistungen schuldet der Vermieter nicht.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Reisevertrag finden keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrten
selbständig aus und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Ausgabe und Rückgabe des Fahrzeugs ist
ein Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu erstellen. Der Inhalt ist für beide Parteien bindend. Fällt dem Mieter
nach Erhalt des Wohnmobils auf, dass Mängel oder Schäden vorhanden sind, so hat er diese unverzüglich
zumindest telefonisch anzuzeigen. Er hat nachzuweisen, dass der Mangel oder Schaden bei Übergabe noch
nicht vorhanden war.
2. Mindestalter, Führerschein
Der Mieter und jeder Fahrer muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz
eines für die jeweils gemietete Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins sein. Auf Nachfrage teilen wir Ihnen mit,
welche Fahrerlaubnis jeweils erforderlich ist. Jeder Fahrer muss außerdem im Mietvertrag als Fahrer aufgeführt
werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich und im Verhältnis zum Vermieter in voller Höhe haftbar, dass nur
Personen das Fahrzeug führen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Wohnmobils die Vorlage eines Führerscheins vom Mieter und
den weiteren Fahrern zu verlangen. Kann der Führerschein nicht vorgelegt werden, kann der Vermieter die
Herausgabe bis zur Vorlage verweigern. Dadurch entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters.
Wird bei Abholung kein Führerschein vorgelegt, ist der Vermieter zudem berechtigt, den Mieter aufzufordern,
den Führerschein innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht
nach, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Nach einem solchen Rücktritt kann der Vermieter vom
Mieter die Zahlung der vollständigen Miete verlangen, wenn ihm der Mieter nicht nachweist, dass ein
geringerer Schaden eingetreten ist. Ersparte Aufwendungen hat sich der Vermieter anrechnen zu lassen.
3. Miete, Saisonzeiten, Kilometerbegrenzungen
a) Die Miete richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste und den Vereinbarungen im
Mietvertrag. Als Gegenleistung wird dem Mieter das Fahrzeug vom Vermieter zur Verfügung gestellt. Der
Vermieter übernimmt außerdem die Kosten des Versicherungsschutzes nach Ziffer 4, die der Wartung, des
Ölverbrauchs und der Verschleißreparaturen. Weitere Kosten, wie beispielsweise die Kraftstoffkosten, Maut-
,
Park-, Camping- oder Fährgebühren, Bußgelder oder Strafen, hat der Mieter selbst zu tragen.
Der Mieter erhält ein voll betanktes Fahrzeug (Diesel und AdBlue) und muss ein voll betanktes Fahrzeug
zurückgeben. Andernfalls hat er neben den Kosten für den fehlenden Kraftstoff eine Aufwandspauschale von
30,- Euro zu zahlen.
b) Bei der Festlegung der Miete werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt, die sich unter anderem
nach den Schulferien richten und jährlich neu festgelegt werden können. Tarif C beinhaltet die Hauptsaison, B
die Vor- und Nachsaison und A die Nebensaison. Der Tag der Übergabe und der Rückgabe werden als jeweils
ein Miettag berechnet. Übergabe und Rückgabe sind nur während unserer üblichen Geschäftszeiten möglich.
c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet die
betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Einweisung.
d) In Tarif C und B sind bei einer Mietdauer von mindestens 7 Tagen alle Kilometer frei. Bei einer Anmietung
von weniger als 7 Tagen sind die Freikilometer auf 300 pro Tag begrenzt. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,30
Euro berechnet. Im Tarif A sind die Freikilometer ab dem ersten Tag auf 300 pro Tag begrenzt. Jeder weitere
Kilometer wird mit 0,30 Euro berechnet.
4. Versicherungsschutz
Es besteht Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für
Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. Euro. In der Teil- bzw.
Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz mit einem Selbstbehalt von 1.000 Euro pro Schadenfall.
Der Versicherungsschutz kann vollständig entfallen oder auf eine Quote beschränkt sein, wenn Gründe im
Verhalten oder der Person des Mieters vorliegen (z.B. bei Obliegenheitsverletzungen, grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden), die den Versicherungsschutz einschränken. Es gelten insoweit die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der jeweiligen Fahrzeugversicherung, die der Mieter auf Wunsch einsehen kann.
5. Buchung und Zahlungsbedingungen
Der Mietvertrag kommt nach allgemeinen Regeln zustande. Er sollte schriftlich vereinbart werden. Mündliche
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Mit Abschluss des Mietvertrages
werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
Der Vermieter übersendet dem Mieter eine Buchungsbestätigung. Diese hat der Mieter unmittelbar auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen und den Vermieter auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen.
Wohnmobilbuchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit Vertragsschluss und
nach Eingang der Anzahlung beim Vermieter erwirbt der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der
gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
Die Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Brutto-Mietpreises inklusive der Servicepauschale hat innerhalb von
7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu
erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Darüber
hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Es finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6 a und f Anwendung.
Der restliche Mietpreis muss spätestens 7 Tage vor der vereinbarten Abholung auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Erfolgt keine solche Zahlung hat der Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des
Fahrzeuges. Er hat den Vermieter trotzdem so zu entschädigen, als hätte er den Mietvertrag am Tag der
Abholung storniert.
6. Rücktritt und Umbuchung
a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht. Der
Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen
Umfang ein, wenn der Rücktritt auf schwerwiegenden Gründen beruht, die der Mieter nicht schuldhaft
herbeigeführt hat. Dies wäre bei einer z. B. kurzfristig aufgetretenen schweren Erkrankung oder dem Tod des
Mieters oder eines nahen Angehörigen der Fall.
Bei einem solchen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der
Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:
30% des Mietpreises bis zum 91. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn (mindestens jedoch 100,00 €); 50% des
Mietpreises vom 90. bis zum 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 75% des Mietpreises vom 30. bis zum
21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 90% des Mietpreises vom 20. Bis zum 11. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn; 100 % des Mietpreises vom 10. Tag bis zum Tag des vereinbarten Mietbeginns. Maßgebend für
den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme oder Nichtabholung
des Fahrzeuges gelten als Rücktritt am Tag des vereinbarten Mietbeginns.
b) Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen,
der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt.
Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt der Mieter gegenüber dem Vermieter im hier
beschriebenen Umfang verpflichtet.
c) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die
Zustimmung verweigern, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, die es aus Sicht des Vermieters erforderlich
oder sinnvoll erscheinen lassen, den Ersatzmieter abzulehnen.
d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt oder die Nichtabholung kein
Schaden oder ein solcher nur in geringerer Höhe entstanden ist.
e) Es besteht kein Anspruch auf Umbuchung. Die Mietzeit wird immer fest vereinbart.
f) Der Vermieter ist bei Vertragsverstößen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei
Zahlungsverzug. Erfolgt die Anzahlung, die Restzahlung oder die Kautionszahlung nicht fristgemäß oder nicht
innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall schuldet der Mieter als Schadensersatz die hier genannten
Stornierungsgebühren zum Zeitpunkt des Rücktritts, sofern der Mieter dem Vermieter keinen geringeren
Schaden nachweist.
7. Kaution
a) Die Kaution muss in der vertraglich vereinbarten Höhe spätestens bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in
bar, EC-Karte oder vorab per Überweisung geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution muss das
Fahrzeug oder das Zubehör nicht ausgehändigt werden.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und
Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden) werden bei Rückgabe des
Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
c) Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast (auch des Versicherers) hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag
benannten Station des Vermieters während der Geschäftszeiten zu übernehmen und zurückzugeben.
b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter
verpflichtet sich, persönlich und gemeinsam mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person
bei Fahrzeugübernahme das Fahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des
Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf das Vorhandensein von Zubehör und der gültigen Umweltplakette
hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende
Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch diesen auf dem
Übergabeprotokoll vermerkt. Mit ihrer Unterschrift erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des
Fahrzeuges an.
Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung und die
Protokollierung abgeschlossen sind. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten
gehen zu Lasten des Mieters.
c) Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine
Pauschale von 50,- Euro erhoben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder nicht ausreichend gereinigt,
ist der Mieter zur Zahlung einer Pauschale von 120,- Euro verpflichtet. Der Nachweis, dass die tatsächlich
erforderlichen Aufwendungen der Reinigung geringer sind, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter ist
berechtigt, bei besonders schweren Verschmutzungen, statt der Pauschale auch seine tatsächlichen
Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Er ist berechtigt einen Stundenlohn von 30,- Euro sowie die Kosten für
Reinigungs- und Hilfsmittel zu berechnen.
d) Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern der Schaden oder der
Verlust während der Nutzungsdauer eingetreten sind.
e) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ab dem Folgetag ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten
Miete zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon
unberührt. Kann aufgrund der verspäteten Rückgabe ein Anschlussmietvertrag durch den Vermieter nicht
erfüllt werden, hat der Mieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter ist berechtigt, dem
Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
f) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die
Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine
Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des
Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet
keine Anwendung.
g) Gibt der Mieter das Fahrzeug im beschädigten Zustand zurück, so haftet er für alle Schäden, die dem
Vermieter dadurch entstehen, es sei denn er weist nach, dass er den beschädigten Zustand nicht zu vertreten
hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden nicht auf einem versicherten Ereignis beruhen. Schäden sind die
Kosten der Instandsetzung oder der Reparatur, aber auch die entgangene Miete, wenn das Fahrzeug nicht
weitervermietet werden kann. Der Vermieter kann für jeden Tag, den die Instandsetzung andauert, die
vereinbarte Miete verlangen. Es bleibt ihm unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Mieter
ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
h) Die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten
Miete zur Folge.
i) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zurückzuverlangen
und den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht des Mieters zur
außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach, bzw. ist er für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor,
Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat
den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
j) Der Vermieter wird von seiner Leistung, das gemietete Fahrzeug zur Verfügung zu stellen frei, wenn es ihm,
beispielsweise aufgrund eines Unfalls, unmöglich geworden ist, und er auch kein Ersatzfahrzeug aus seinem
Bestand zur Verfügung stellen kann. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung des Mieters zur Mietzahlung.
Bereits gezahlte Mieten kann er zurückverlangen. Einen darüberhinausgehenden Schadensersatz kann er nur
fordern, wenn dem Vermieter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei Schäden an Leib, Leben
oder Gesundheit ist der Nachweis einfacher Fahrlässigkeit ausreichend.
9. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein
in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, wird die Miete entsprechend der Preisliste reduziert.
Der Vermieter behält sich auch das Recht vor, ein größeres oder besser ausgestattetes Fahrzeug
bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters
nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Die aufgrund der
Übergabe eines anderen Fahrzeuges entstehenden höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann
er die Annahme eines größeren oder kleineren Fahrzeuges als nicht vertragsgemäße Leistung ablehnen.
Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen
Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung
eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
10. Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges
erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der
Vermieter bleibt berechtigt, zusätzlich die Vorlage der Originaldokumente zu verlangen.
b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich
dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer
über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des
Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), und den
Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss
beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich
aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden: zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder
eines Fahrzeugtests; zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten; zur Weitervermietung oder Leihe;
zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen; zur gewerblichen Personen- oder
Fernverkehrsbeförderung; für Fahrschulübungen, Geländefahrten; für Nutzungen, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Ländern sind grundsätzlich zulässig, es sein
denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien,
Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der
während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer haben sich der Mieter und die Fahrer
eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,- Euro ohne Nachfrage beim Vermieter bei
einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Kann eine schriftliche Einwilligung im
Einzelfall aus tatsächlichen Gründen nicht zeitnah zur Verfügung gestellt werden, kann die Einwilligung auch
fernmündlich erteilt werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen
Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur
zugrunde liegenden Defekt nach den Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend haftet.
Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die
Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
Rücktransport zumutbar ist.
g) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu
befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten
Fahrzeugen mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen
mitgenommen werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, wird bei Mitnahme eines Haustiers eine Gebühr
von 59,50 Euro fällig.
Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen
ist der Mieter/Fahrer selbst verantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut
Preisliste/Mietvertrag führen, dies gilt bereits dann, wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-
ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung
entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu
Lasten des Mieters.
i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder
unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
Interesse hat. Dies gilt insbesondere bei Schadenfällen, an denen der Fahrer beteiligt war.
j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit amtlich
genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und
zugelassenen Sitzplätzen. Geeignete Kindersitze sind von den Mietern selbst zu beschaffen. Dabei ist zu
beachten, dass die von ihm bereits genutzten Kindersitze (z.B. Isofix) nicht für ein Wohnmobil geeignet sein
können. Der Mieter hat dies selbst zu überprüfen.
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden
unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange
nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der
erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich
sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu
beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter
nachzuweisen. Dies gilt auch bei Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden,
schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen
oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich
dem Vermieter mitzuteilen.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit grundsätzlich Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich
die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn,
der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von
Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen
Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden
des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu
vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
a) Der Mieter schuldet die Rückgabe der Mietsache im unbeschädigten und funktionsfähigen Zustand, sofern er
die Mietsache in einem solchen Zustand erhalten hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die
vorhandenen Schäden auszugleichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.
Besteht eine Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit lediglich in Höhe
des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende
Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des
Verzuges entsprechend der gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden,
auch wenn er sie nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter sie zu vertreten hat.
b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich
verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den
Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Maßgeblich ist dann die unter d)
genannte Quote.
c) Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, wenn der
Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und
Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten
Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm
zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während
der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens (Quote wird gemäß d) gebildet). Die
Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt
nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung
des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat.
Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
d) Wird aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Haftungsquote gebildet, wird die Quote zugrunde gelegt, die auch
der Kasko-Versicherer bei seiner Regulierung annimmt in der Weise, dass der Mieter den Teil des Schadens
übernimmt, der nicht vom Kasko-Versicherer reguliert wird. Dem Mieter bleibt es unbenommen, die
Angemessenheit einer anderen Quote und eines abweichenden Grades grober Fahrlässigkeit nachzuweisen.
e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
g) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der
Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro
zzgl. Porto-Kosten an den Mieter weitergeleitet.
i) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
j) Solange die Schuldfrage oder die Haftungsfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurückzubehalten.
14. Verjährung, Fristen
a) Der Mieter muss dem Vermieter offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich schriftlich
anzeigen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige oder deren Verspätung nicht Abhilfe
schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, wenn er nachweist, dass ihn insoweit kein
Verschulden trifft. Der Mieter haftet für eventuelle Folgeschäden, wenn er es schuldhaft unterlässt, einen
Mangel oder Schaden am Fahrzeug anzuzeigen.
b) Alle Ansprüche der Vertragsparteien unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Sofern der Unfall
polizeilich aufgenommen wurde, wird die Verjährung gehemmt, bis der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich um Akteneinsicht
zu bemühen.
15. Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet,
haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, auch
persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Forderungen ausgeschlossen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im eigenen Namen.
16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der
Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO. Der Mieter ist
damit einverstanden.
b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen,
Rechtsanwälte) erfolgen.
c) Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und
soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B.
Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen
der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der
Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine
Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das
Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 h) und i) an
das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt
gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Der Mieter ist damit einverstanden.
d) Der Vermieter behält sich vor seine Fahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem
und AirTag auszustatten. Diese Systeme erlauben es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges
festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden,
nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
17. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters oder die vereinbarte Station.
b) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform und der Zustimmung beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im
Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und dieser AGB, ergänzend und
hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
f) Hinweis gemäß § 37 VSBG:
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
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Wir sind für Sie täglich von 9:00 bis 22:30 Uhr telefonisch da.
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